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Die Heimat des Gartenzwerges ist wohl der Schrebergarten. Haustür an Haustür wohnen hier Kolonien dieser Schmuckstücke, die sich über die ordentlich geschnittene Hecke oder den präzise ausgerichteten Maschendrahtzaun zuwinken können. Und damit auch alles seine Ordnung hat, gibt es nicht nur die individuelle Satzung des örtlichen Vereins und seine Kontrollgremien, sondern auch ein rechtskräftiges Bundeskleingartengesetz, kurz BKleingG. Hier ist über die Begriffsbestimmungen und die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit bis hin zur Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners (¬ß12 BKleingG) alles geregelt, was der deutsche Kleingärtner so braucht.

In einer aktuellen Studie zur Zukunft des nordrheinwestfälischen Kleingartenwesens wurde bescheinigt, dass Leerstände nicht feststellbar oder zu erwarten sind und wirtschaftliche Entwicklungen sich nicht auf die Kleingartenkolonien niederschlagen. Vorbildlich ist der Trend Sanierung vor Neubau. Sorgen bereiten der anstehende Generationenwechsel und die immer komplexeren, rechtlichen Anforderungen an das Freizeitverhalten der Kleingärtner. Potenziale in der Planung bestehen in der stärkeren Einbindung der Gärten in städtische und regionale Grünflächenverbünde. Nicht zu unterschätzen ist die hohe gesellschaftliche Bedeutung der Erholungsfunktion und der sozial-integrative Charakter, der verschiedene Bevölkerungsschichten unabhängig ihrer Herkunft einbezieht. Na dann hat ja alles seine Ordnung.